Keine volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit
In vielen Verträgen zu Mietwagen steht eine Klausel, durch die der Mieter unbeschränkt für Schäden am Fahrzeug bei grober Fahrlässigkeit haftet. Diese Regelung ist jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln unwirksam, da sie dem Sinn des neuen Versicherungsgesetzes widerspricht.
Im speziellen Fall ging es um einen Mietvertrag in dem der Mieter bei selbstverschuldeten Unfällen eine Selbstbeteiligung in Höhe von 770 Euro pro Schadenfall tragen muss. Jedoch sollte der Mieter bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen vollständig haften.
Infolge von Trunkenheit und überhöhter Geschwindigkeit hatte der Mieter dann einen schweren Unfall gebaut, so dass der Mietwagen nur noch Schrottwert hatte. Der Schaden belief sich auf 16.000 Euro. Der Mann sollte wegen grober Fahrlässigkeit für den Schaden komplett haften.

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Jedoch hatte sich der Unfallfahrer darauf berufen, dass eine entsprechende Klausel unwirksam sei. Denn als Mieter arf man davon ausgehen, dass man mit einer Mietwagenversicherung nicht schlechter gestellt wird als mit einer Fahrzeugvollkasko-Versicherung. In dieser kann man auch bei grober Fahrlässigkeit nicht die Haftung komplett auf den Halter übertragen. Es ist lediglich möglich Leistungen entsprechend dem Verschulden zu kürzen.
Die Klausel des Mietvertrages geht darüber jedoch hinaus und ist deshalb unwirksam. Der Unfallfahrer musste deshalb "nur" die vereinbarte Selbstbeteiligung von 770 Euro zahlen.
(Oberlandesgericht Köln AZ: 11 U 159/09 )